In Bayern wurde ein Rahmenkonzept für betriebliche Schutz- und Hygienekonzepte von Gastronomiebetrieben bekannt gemacht. Nach dessen Punkt 3.2.9 soll eine Gästeliste geführt werden.
Punkt 3.2.9 des Rahmenkonzeptes lautet in der aktuellen Fassung:
„Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Gästen oder Personal zu ermöglichen, ist eine Dokumentation mit Angaben von Namen und sicherer Erreichbarkeit (Telefonnr. oder E-Mail-Adresse bzw. Anschrift) einer Person je Hausstand und Zeitraum des Aufenthaltes zu führen. Eine Übermittelung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten. Der Gastgeber hat den Gast bei Erhebung der Daten entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Weise zu informieren.“
https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/05/konsolidierte_lesefassung_gastrokonzept.pdf
Stand: 19.8.2020 - Alle Angaben ohne Gewähr