Rechtsgrundlage ist die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 23.06.2020 in der Fassung vom 26.06.2020.
Grundlage ist der 1. Teil § 3 Abs. 2 der Verordnung.
Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zur infektionsschutzrechtlichen Kontaktnachverfolgung genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:
Vor- und Familienname,
Telefonnummer,
vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,
Anwesenheitszeit und
gegebenenfalls Platz- oder Tischnummer.
Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutz-gesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/
Stand: 19.8.2020 - Alle Angaben ohne Gewähr