Rechtsgrundlage ist die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 23. Juni 2020 in der ab dem 06.08.2020 geltenden Fassung.
In Baden-Württemberg gibt es eine Reihe von Verordnungen des Sozial- und Wirtschaftsministeriums für bestimmte Bereiche, wie z.B. Beherbergungsbetriebe, Einzelhandel, Kosmetik und Fußpflege, Vergnügungsstätten, Gaststätten, Freizeitparks, Veranstaltungen, Saunen, Indoor-Freizeitaktivitäten. Diese Verordnungen enthalten Anordnungen bezüglich der Erhebung von Daten der Nutzer.
Für die Gastronomie gilt die Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Gaststätten (Corona-Verordnung Gaststätten – CoronaVO Gaststätten) vom 16. Mai 2020 in der ab dem 2. Juni 2020 geltenden Fassung.
§ 2 Abs. 3 dieser Verordnung regelt:
„(3) Der Betreiber hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten bei den Gästen zu erheben und zu speichern:
Name und Vorname des Gastes,
Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs, und
Telefonnummer oder Adresse des Gastes.
Die Gäste dürfen die Gaststätte nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind vom Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.“
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-gastronomie/
Die Verordnung des Sozialministeriums und des Innenministeriums zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und Polizeivollzugsdienst aus Gründen des Infektionsschutzes (Corona-Verordnung Datenverarbeitung – CoronaVO Datenverarbeitung) regelt die datenschutzrechtlichen Vorgaben.
Stand: 19.8.2020 - Alle Angaben ohne Gewähr