Rechtsgrundlage ist die Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung – SARS-CoV-2-UmgV) vom 12. Juni 2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.08.2020.

https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_umgv 

Für verschiedene Lebensbereiche, Veranstaltungen und Dienstleistungen regelt § 3 Abs. 1 Nr. 5 das Erfassen von Personendaten in einer Anwesenheitsliste gemäß Absatz 2 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung.

§ 3 Abs. 2 regelt:

„Personendaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sind der Vor- und Familienname und die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Betroffenen. Bei der Erfassung dieser Daten ist zu verhindern, dass Betroffene Kenntnis von personenbezogenen Daten anderer Betroffener erhalten. Die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzubewahren oder zu speichern und auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsliste zu vernichten oder zu löschen.“


Stand: 19.8.2020 - Alle Angaben ohne Gewähr