Die Länder haben gesetzestechnisch und inhaltlich teilweise sehr unterschiedliche Regelungen getroffen. Zum Teil wird die Verpflichtung zur Führung von Corona-Anwesenheitslisten im Rahmen von einzelnen Regelungen zu verschiedenen Lebensbereichen einzeln angeordnet, zum Teil gibt es für die Dokumentationspflichten einen besonderen generellen Paragrafen, der bei den einzelnen Lebensbereichen jeweils in Bezug genommen wird. 

In den meisten Bundesländern finden sich jedoch Anordnungen zur Führung von Corona-Anwesenheitslisten u.a. in den folgenden Bereichen:

Gastronomie, religiöse Betätigung und Gottesdienste, Trauerfeierlichkeiten, Veranstaltungen, Kulturangebote (Theater, Opern, Konzerte, Kinos), Hochschulen, Sport, Indoor-Freizeitaktivitäten, touristische Boots- und Busreisen, Fahrschulen, Kosmetik- und Fußpflegeangebote, Friseure, Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros, Krankenhäuser, Bildungsangebote (auch VHS).

Mit aktualisiertem Stand vom 18.08.2020 hat sich an den Anordnungen betreffend Anwesenheitslisten in den meisten Bundesländern für viele Betreiber (Restaurants, Veranstalter, etc.) noch nichts geändert, d.h. das Führen von Anwesenheitslisten ist (ausgenommen der Freistaat Sachsen) weiterhin überall Pflicht.